AGB

Allgemeine Miet-, Liefer- u. Geschäftsbedingungen

Abschnitt 1: Anwendungsbereich

(1) Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Mr Rent Service GmbH (im Folgenden„MR“) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Besteller“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Miet-, Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) in ihrer jeweils zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die AGB gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen MR und dem jeweiligen Besteller. (2) Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf dessen Miet-, Liefer- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn MR in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die vereinbarte Leistung ausführt. (3) Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn MR diese ausdrücklich und schriftlich oder in Textform bestätigt. (4) Sollten die AGB dem Besteller nicht zusammen mit einem Angebot zugegangen sein oder wurden sie dem Besteller nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so gelten diese dennoch, wenn der Besteller sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. (5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen unwirksam ist, verpflichten sich die Parteien, eine Bestimmung zu vereinbaren, die den mit der unwirksamen, nichtigen oder lückenhaften Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist. (6) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt für die vertraglichen Beziehungen deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Abschnitt 2: Vertrag

(1) Von MR vorgenommene Kostenschätzungen und Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag gilt grundsätzlich erst dann als abgeschlossen, wenn Bestellungen des Bestellers sowie verspätete oder modifizierte Annahmen von Angeboten durch MR schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Die in der von MR erteilten Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen, Preise und Termine sind verbindlich. (2) Vom Besteller beauftragte Dritte sind ohne zuvor offen gelegte und auf Aufforderung von MR vorgelegte Vollmacht nicht berechtigt, den Besteller bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber MR zu vertreten. (3) Mietgegenstände im Sinne dieser AGB sind die in der Auftragsbestätigung genannten Möbel und sonstiges Equipment einschließlich deren jeweiliges Zubehör sowie Verpackung und Transportvorrichtungen (Im Folgenden zusammengefasst „Mietgegenstände“). MR stellt dem Besteller die Mietgegenstände für den vereinbarten Vertragszeitraum ausschließlich zur vertraglich vereinbarten Verwendung gegen das vereinbarte Entgelt zur Verfügung.

Abschnitt 3: Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Für den in der Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferumfang gelten die von MR schriftlich oder in Textform bestätigten Preise, die sich in EUR und netto ab Lager verstehen. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung muss schriftlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Preisund Leistungsangaben sind für MR nur dann verbindlich, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person der MR schriftlich oder in Textform abgegeben oder von einer vertretungsberechtigten Person schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind. (2) Bei Geschäften mit Auslandsbezug behält sich MR vor, jeweils anfallende Steuern (z.B. Mehrwerts- oder Umsatzsteuern) nachzuberechnen. Mehrkosten für Zoll, öffentliche Abgaben oder andere Sondergebühren, die durch einen Auslandsbezug verursacht werden, werden auch dann berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Rahmen des Angebots genannt sind. (3) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab dem Standort von MR in 86415 Mering. Sofern nicht schriftlich anders bzw. als Inklusivpreis vereinbart, sind die Kosten für Anlieferung, Montage, Demontage und Abholung des jeweiligen Mietgegenstandes zum und vom vertraglich vereinbarten Ort (im Folgenden „Veranstaltungsort“) und die Kosten für das Verteilen des Mietmobiliars am Veranstaltungsort nicht im Mietpreis enthalten. Diese werden gesondert berechnet. Vereinbarte Montagekosten beruhen auf der Annahme von ebenerdigen und direkten Zugängen bzw. Zufahrten zum Veranstaltungsort. Sofern ein zusätzlicher Aufwand aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder sonstiger Einschränkungen am Veranstaltungsort anfällt, wird dieser gesondert nach Arbeitsstunden berechnet. (4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat – vorbehaltlich anderer, schriftlicher Vereinbarungen – umgehend nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf das in der Rechnung genannte Bankkonto von MR erfolgen. (5) MR behält sich vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern. Werden MR nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Besteller aus der jeweiligen vertraglichen Beziehung gefährdet wird, ist MR berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, auch wenn Vorkasse nicht gesondert vereinbart ist. (6) Der Besteller gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht oder spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Ist der Besteller Verbraucher, wird in der Rechnung auf diese Folge noch einmal separat hingewiesen. Im Falle des Verzuges ist MR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten – ist der Besteller Verbraucher (§ 13 BGB), in Höhe von 5 Prozentpunkten – über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) geltend zu machen, falls der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder aber in dieser Höhe nicht entstanden ist. Falls MR ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist MR berechtigt, diesen geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung bleiben jegliche Zurückbehaltungsrechte der MR unberührt und werden ausdrücklich vorbehalten. (7) Der Besteller ist zur Zahlung des vereinbarten Preises auch verpflichtet, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert ist; z.B. bei Ausfall der Veranstaltung.

Abschnitt 4: Lieferung und Leistungsverzug

(1) Den jeweiligen Mietgegenstand stellt MR dem Besteller zum vereinbarten Zeitpunkt an einem der Lager von MR zur Abholung bereit. Der Abholort ist in der Auftragsbestätigung festgelegt. (2) Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Besteller den jeweiligen Mietgegenstand an den ebenfalls in der Auftragsbestätigung jeweils festgelegten Ort zu liefern. Das Transportrisiko trägt hierbei der Besteller. Kommt der Besteller mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug, so ist er verpflichtet, ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung jeweils Schadensersatz in Höhe der Miete, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarung anteilig für einen Miettag zu entrichten ist, zu zahlen. MR behält sich vor, weitere hierdurch entstandene Schäden geltend zu machen. (3) Werden Veranstaltungen von MR transportkostenfrei beliefert, erfolgt die Anlieferung als Sammeltransport. Die Anlieferung erfolgt nach Möglichkeit zum vereinbarten Zeitpunkt. Den Termin hierfür legt MR fest, wobei MR sich Abweichungen vom angezeigten Anlieferzeitpunkt sowie die Angabe von Zeitfenstern jeweils im zumutbaren Rahmen vorbehält. Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungsbeginns und des Veranstaltungsorts hat der Besteller MR schriftlich oder in Textform unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. (4) Mit dem Abstellen der Mietgegenstände am Veranstaltungsort gelten diese als ordnungsgemäß übergeben, auch wenn der Veranstaltungsort personell nicht durch den Besteller besetzt ist. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr für Beschädigung oder Verlust der Mietgegenstände auf den Besteller über. Ist der Veranstaltungsort personell besetzt, ist MR nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die Personen Vorort legitimiert sind, die Annahme für den Besteller zu tätigen. (5) Bei durch höhere Gewalt erschwerter oder unmöglich gewordener Anlieferung durch MR, hat MR die überschrittenen Fristen und Termine nicht zu vertreten. (6) Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung bzw. Leistung mit unserer Anzeige der Versand- und Leistungsbereitschaft als erfolgt. (7) Sofern notwendig verschafft der Bestellter auf eigene Kosten MR Zugang zum Veranstaltungsort und stellt im zumutbaren Maße und soweit nicht gesondert einzelvertraglich geregelt die Durchführbarkeit der vertraglichen Anlieferung und Aufstellung der Mietgegenstände sicher (z.B. Benachrichtigung Facility Management bzw. Wachdienste, Zugang zur Stromversorgung etc.). (8) Übernimmt ein durch den Besteller beauftragter Dritter die Anlieferung, geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten über. (9) Sofern vereinbart wird, dass MR oder ein von MR beauftragter Dritter die Abholung der Mietgegenstände nach Ablauf der Mietzeit vornimmt, ist der Besteller verpflichtet, diese verpackt, ladebereit, zugänglich bereitzustellen und gegen Beschädigungen bzw. Verlust abzusichern. Dies muss spätestens 48 Stunden nach Ende der Mietzeit erfolgt sein und mindestens bis zum durch MR angezeigten Abholungszeitpunkt aufrechterhalten werden. Beschädigungen aufgrund einer mangelhaften Verpackung oder unsachgemäßen Lagerung gehen zu Lasten des Bestellers. Eine vorzeitige Rückgabe beendet das Mietverhältnis nicht. Daraus entstehende Mehrkosten muss der Besteller tragen. (10) MR behält sich aber bei einer über die durch die gewöhnliche Nutzung entstehende hinausgehende Verschmutzung der Mietgegenstände eine Nachberechnung für eine fachgerechte Reinigung vor. (11) Für den Transport gelten die jeweils gültigen allgemeinen Bedingungen des Spediteurgewerbes.

Abschnitt 5: Rechte und Pflichten des Bestellers

(1) Der Besteller verpflichtet sich, bei der Anlieferung unverzüglich eine Begutachtung des ordnungsgemäßen Zustandes der Mietgegenstände vorzunehmen und sich zu vergewissern, dass die Lieferung vollständig ist. Ist der Zustand nicht ordnungsgemäß oder die Lieferung unvollständig und dies jeweils für den Besteller offensichtlich erkennbar, muss der Besteller dies innerhalb von 24 Stunden, spätestens aber bis zum Beginn des ersten Einsatzes der Mietgegenstände, schriftlich oder in Textform anzeigen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. (2) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere Einflüsse oder durch unsachgemäße Nutzung des Bestellers verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Besteller selbst oder Dritte Änderungen an den Mietgegenständen ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung in Schrift- oder Textform durch MR vornehmen. Der Besteller darf den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Änderung für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich war. (3) Der Besteller hat Kenntnis darüber, dass die Mietgegenstände nicht zwingend neuwertig sind und mehrfach gebraucht werden. Gebrauchsspuren, die auf eine gewöhnliche Ingebrauchnahme zurückzuführen sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. (4) Alle Katalogangaben hinsichtlich der Mietgegenstände sind nur schätzungsweise und unverbindliche Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Maßangaben stellen Circamaße dar und Form sowie Farbe können geringfügig abweichen. Da Holz und Leder Naturprodukte sind, können auch hier Oberflächenbeschaffenheit, Struktur und Farbe von den Katalogangaben und Darstellungen abweichen. Trotz Verwendung gleicher Farbfilter bei der Beleuchtung unterschiedlicher Möbel kann es aufgrund unterschiedlicher Leuchtmittel und Leuchtkörper zu einer abweichenden Farblichtwirkung kommen. Vorstehend benannte Abweichungen stellen keinen Mangel der Mietgegenstände dar. Der Besteller ist in diesem Falle weder berechtigt, die Annahme zu verweigern, noch dazu, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. (5) Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche gegen MR wegen sonstiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ferner gilt dies nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MR (bzw. eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Erfüllungsgehilfen) beruhen. MR haftet auch nicht für Schäden, die in keinem Zusammenhang mit der Vermietung der Mietgegenstände stehen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung nach dieser Klausel auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. (6) Ist die Haftung von MR ausgeschlossen, gilt dies auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von MR. (7) Der Besteller hat sicherzustellen, dass die von MR erbrachten Leistungen rechtlich zulässig sind und nicht gegen gesetzliche Vorschiften, insbesondere Sicherheitsvorschriften und Arbeitsschutz, und/oder Rechte Dritter verstoßen.

Abschnitt 6: Eigentum und Überlassung

(1) Das Eigentum an den Mietgegenständen verbleibt bei MR. Der Besteller ist weder berechtigt, die Mietgegenstände weiter zu veräußern, noch zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dies gilt auch für Transportverpackungen, Kisten, Schonbezügen etc. (2) Der Besteller darf die Mietgegenstände nicht an Dritten überlassen, wenn keine schriftliche oder in Textform erteilte Zustimmung von MR vorliegt. Dies gilt auch für Transportverpackungen, Kisten, Schonbezügen etc.

Abschnitt 7: Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien

(1) Der Besteller verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln. Die Mietgegenstände dürfen lediglich für den vertragsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Ausgeschlossen ist jede anderweitige Verwendung. (2) Der Besteller erhält keine Berechtigung, die ihm überlassenen Mietgegenstände zu verändern. Sofern Mietgegenstände besonders gekennzeichnet sind, verpflichtet sich der Besteller, diese Kennzeichnung nicht zu entfernen. (3) Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigungen der Mietgegenstände während der Mietzeit. Die Haftung erstreckt sich auf bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts und eventuell anfallender weiterer Wiederbeschaffungskosten. Davon umfasst sind alle Gegenstände, die dem Lieferschein zu entnehmen sind (z.B. Paletten, Kartons, Kisten, sonstige Mehrweg- und Spezialverpackungen). (4) Soweit eine Beschädigung eines Mietgegenstand bei Abholung durch MR oder Rücklieferung des Bestellers nicht erkennbar war und erst bei Reinigung, Aufbereitung oder Neuvermietung des Mietgegenstands erkannt wird, haftet der Besteller hierfür unverändert im Sinne des Absatzes (3) dieses Abschnitts. Der Besteller darf den Gegenbeweis erbringen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. (5) Ist der Mietgegenstand beschädigt, abhandengekommen oder werden Rechte durch Dritte an dem Mietgegenstand geltend gemacht, ist der Besteller verpflichtet, dies unverzüglich MR schriftlich oder in Textform mitzuteilen. (6) Der Besteller hat Kenntnis darüber, dass an den jeweiligen Mietgegenständen Urheberrechte bestehen. Diese besitzen wettbewerbliche Eigenart. Die diesbezüglichen Verwertungsrechte stehen ausschließlich MR zu. Der Besteller darf Mietgegenstände nicht nachbauen und diese dann im geschäftlichen Verkehr selbst anbieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Besteller MR eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00, die sofort fällig wird. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. (7) Die Mietgegenstände müssen gegen Diebstahl durch den Besteller selbst versichert werden, wenn zuvor keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Besteller und MR getroffen wurde.

Abschnitt 8: Rücktritt

(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages wird für beide Parteien ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Vorauszahlungspflicht nicht fristgemäß erfüllt. (2) Der Besteller bleibt verpflichtet, den vereinbarten Mietzins sowie etwaige Transport und Montagekosten zu bezahlen, sofern er die Durchführung des Vertrages aus solchen Gründen ablehnt, die nicht durch Verschulden der MR zustande gekommen sind, abzüglich der aufgrund der Nichtausführung des Vertrages ersparten Aufwendungen und durch anderweitige Vermietung des Mietgegenstandes erzielten Einnahmen seitens der MR. Diese sind mit nachfolgenden Pauschalwerten der Auftragssumme auszusetzen:
- 25% bis 14 Tage vor Auslieferungsdatum
- 50% bis 8 Tage vor Auslieferungsdatum
- 75% bis 3 Tage vor Auslieferungsdatum
- 100% ab 3 Tagen vor Auslieferungsdatum

Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen höher anzurechnenden Betrag nachzuweisen. (3) Das Mietverhältnis endet nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen nach Beendigung des konkreten Einsatzes, für welches das Mietmaterial bei uns angefordert wurde und nach Wiedererlangung des Besitzes durch MR am vereinbarten Rückgabeort.

Abschnitt 9: Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Besteller kann gegenüber Forderungen von MR nur insoweit mit Gegenforderungen aufrechnen, als die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (2) Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

Abschnitt 10: Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) MR ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Bestellers, die ihr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. (2) MR übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. (3) MR ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

Abschnitt 11: Gerichtsstand

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, zwingende Vorschriften bleiben unberührt. MR ist aber berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Abschnitt 12: Schriftform

Sofern Änderungen und Ergänzungen an den in diesen Miet- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen vorgenommen werden, bedürfen diese zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.